Witwenrente nach Scheidung
Piyaset/shutterstock.com
Finanzen

Witwenrente nach Scheidung: Besteht ein Anspruch?

Grundsätzlich wird eine Witwen- oder Witwerrente nur geleistet, wenn eine Ehe (auch eingetragene Lebenspartnerschaft) zum Todeszeitpunkt des Ehepartners noch bestand hatte. Gemäß § 243 SGB VI gibt es allerdings eine Sonderregelung, nach welcher auch an geschiedene Ehegatten die Zahlung einer Witwen- beziehungsweise Witwerrente erfolgen kann.

Dafür besteht jedoch die Grundvoraussetzung, dass das Scheidungsdatum vor dem 1. Juli 1977 liegt. In diesen Fällen kommt es zur Zahlung einer kleinen oder großen Witwen-/ Witwerrente. Da dies nur noch in wenigen Fällen zutrifft, ist die Witwen-/ Witwerrente an Geschiedene inzwischen ein Auslaufmodell.

Witwenrente nach Scheidung: Anspruchsvoraussetzungen

Für die Leistung der Witwen-/ Witwerrente gelten je nach Rentenart unterschiedliche Voraussetzungen.

Kleine Witwen-/ Witwerrente

Entsprechend § 243 Abs. 1 SGB VI erfolgt die Zahlung der kleine Witwen-/ Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten in folgenden Fällen:

  • die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe erfolgte nach dem bis 30. Juni 1977 geltenden Eherecht
  • der geschiedene Ehegatte ist nach dem 30. April 1942 verstorben
  • es erfolgte keine Wiederheirat beziehungsweise Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • der Verstorbene hat die allgemeine Wartezeit in der Rentenversicherung erfüllt (fünf Jahre/ 60 Kalendermonate)
  • es werden die Anspruchsvoraussetzungen aus unterhaltsrechtlicher Sicht erfüllt (z. B. tatsächliche Unterhaltszahlungen im Jahr vor dem Tod)

Anders als bei der“normalen“ kleine Witwen-/ Witwerrente erfolgt die Auszahlung der kleinen Witwen-/ Witwerrente an geschiedene Ehepartner mit Scheidungsdatum vor dem 1. Juli 1977 nicht nur für eine begrenzte Dauer von 24 Kalendermonaten nach dem Monat des Todes begrenzt, sondern unbegrenzt.

Große Witwen-/ Witwerrente

Wenn alle Voraussetzungen für den Anspruch auf die kleine Witwen-/ Witwerrente und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt, besteht gemäß § 243 Abs. 2 SBG VI ein Anspruch auf Zahlung der großen Witwen-/ Witwerrente:

  • gemäß § 243 Abs. 2 Nr. 4a SGB VI erzieht der geschiedene Ehegatte des Verstorbenen ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen
  • der geschiedene Ehegatte hat bereits das 45. Lebensjahr vollendet
  • das Geburtsdatum des geschiedenen Ehegatten liegt vor dem 2. Januar 1961 und es besteht im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI Berufsunfähigkeit
  • beim geschiedenen Ehegatten lag bereits zum 31. Dezember 2000 eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit vor, die nach wie vor besteht

Ist der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben, liegt die Höhe der großen Witwen-/ Witwerrente bei 60 Prozent einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei 55 Prozent einer Erwerbsminderungsrente liegt die Rentenhöhe, wenn der geschiedene Ehegatte nach dem 1. Januar 2002 verstorben ist.

Ausnahmeregelungen für geschiedene Männer

Sofern geschiedene Ehegatten bis einschließlich 31. Dezember 1988 eine rechtswirksame Erklärung darüber abgegeben haben, dass für sie das bis 31. Dezember 1985 geltende Recht zur Hinterbliebenenrente zur Anwendung gebracht werden soll, erfolgt die Zahlung einer Witwen-/ Witwerrente nur unter Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen. Diese Regelung kommt auch zur Anwendung, wenn die geschiedene Ehefrau noch vor dem 1. Januar 1988 verstarb. In diesem Fall ist die Zahlung einer Witwerrente an den geschiedenen Ehemann nur möglich, wenn durch die geschiedene Ehefrau aus ihren Unterhaltszahlungen der überwiegende Teil des Unterhalts des Mannes geleistet wurde.

Wie hoch fällt die Witwen-/ Witwerrente aus?

Für die Berechnung der Rentenhöhe ist zunächst die Versicherungsdauer des verstorbenen Ehegatten von Bedeutung. Je länger der geschiedene, verstorbene Ehegatte versichert war, umso höher die Witwen-/ Witwerrente. Gleiches gilt für die Dauer der Ehe beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Erziehungsrente für Eltern

Finden die Regelungen aus § 243 SGB VI keine Anwendung, können Geschiedene unter Umständen trotzdem eine Unterstützung der Rentenkasse erhalten, wenn der Expartner verstirbt und Kinder erzogen werden. Dabei handelt es sich um die sogenannte „Erziehungsrente“, die eine bislang noch unbekannte Leistung darstellt. In einem entscheidenden Punkt unterscheidet sich diese Rente allerdings von der normalen Hinterbliebenenrente. So muss der geschiedene Partner selbst die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben.

Nach der Scheidung dürfen Mann oder Frau allerdings nicht wieder geheiratet haben. Zudem muss ein Kind des früheren Partners oder zumindest ein eigenes, nicht vom Verstorbenen abstammendes, Kind erzogen werden. Wird die Erziehungsrente innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, wird diese auch bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt. Sind diese drei Monate jedoch abgelaufen, erfolgt die Zahlung erst ab dem Monat der Antragstellung. Die Höhe der Erziehungsrente entspricht einer vollen Erwerbsminderungsrente, vor Erreichen bestimmter Altersgrenzen erfolgt jedoch eine Reduzierung um festgesetzte Abschläge.

Weiterhin wird eine Anrechnung des eigenen Einkommens auf die Erziehungsrente vorgenommen.

Rechtsberatung zur Klärung von Rentenansprüchen sinnvoll

Für die Klärung der eigenen Ansprüche auf Witwen-/ Witwerrente ist die Hilfe durch einen rechtlichen Beistand sinnvoll. Dies ist vor allem auch mit Blick auf die Komplexität aller rechtlichen Regelungen ratsam. Rat können sich Betroffene bei einem Anwalt für Eherecht oder auch bei einer kostengünstigeren oder auch kostenlosen Rechtsberatung holen. In den meisten Fällen lässt sich dabei schnell klären, ob ein Anspruch besteht und ob dieser mit Aussicht auf Erfolg durchgesetzt werden kann.

Ähnliche Beiträge

Kurzzeitpflege beantragen: So gelingt es in wenigen Schritten

Barbara Meisinger

Handel mit Kryptowährungen: Ist das auch etwas für Senioren?

Barbara Meisinger

Haus im Alter verkaufen? Eine familiengerechte Lösung finden

Barbara Meisinger