Wohngeld für Rentner
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Finanzen

Wohngeld für Rentner: Wie funktioniert der Zuschuss zur Miete?

Die Mieten steigen unaufhörlich weiter und nicht nur der arbeitenden Bevölkerung fällt es zunehmend schwerer, diese zu zahlen. Auch Rentner haben immer häufiger Probleme, die finanziellen Belastungen mit ihrer Altersrente zu stemmen. Wohngeld kann in diesen Fällen eine Unterstützung darstellen, auch Rentner haben auf diesen staatlichen Zuschuss Anspruch. Wann ein Wohngeldanspruch besteht und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, wird nun erklärt.

Wohngeld für Rentner: Grundlegende Informationen

Bei Wohngeld handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss zur „wirtschaftlichen Sicherung von angemessenem und familiengerechtem Wohnen“. Regelungen dazu finden sich im Wohngeldgesetz (WoGG). Das Wohngeld wird dabei in

  • Mietzuschuss (für Mieter) und
  • Lastenzuschuss (für einkommensschwache Eigentümer)

Für einen Wohngeldanspruch ist es nicht von Bedeutung, ob sich der Wohnraum in einem alt- oder Neubau befindet, öffentlich gefördert wird, steuerbegünstigt ist oder frei finanziert wurde. Das Wohngeldgesetz stellt einen besonderen Teil des Sozialgesetzbuches dar und trat erstmals am 1. April 1965 in Kraft. Seit der Novelle im Jahr 2009 wurde es mehrfach geändert, zuletzt zum 1. Januar 2020. Ab dem Jahr 2022 sollen zudem regelmäßige Anpassungen an die Entwicklung der Mieten und Einkommen folgen.

Wer kann einen Anspruch auf Wohngeld geltend machen?

Einen Rechtsanspruch auf Wohngeld hat zunächst jeder einkommensschwache Bürger. Allerdings müssen für den Erhalt des Zuschusses einige rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Geregelt sind diese in § 3 WoGG. Mietzuschuss kann demnach erhalten, wer

  • eine Wohnung oder ein Zimmer mietet (auch Untermieter)
  • eine Genossenschafts- oder auch Stiftungswohnung nutzt
  • über mietähnliche Nutzungsrechte verfügt (z. B. mietähnliches Dauerwohnrecht, dingliches Wohnrecht)
  • in seinem eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen selbst Wohnraum nutzt
  • in einem Heim lebt (z. B. ältere und pflegebedürftige Menschen sowie Volljährige mit Behinderung)

Ein Anspruch auf Lastenzuschuss besteht in folgenden Fällen:

  • für Wohnungs- oder Hauseigentümer (Haus mit maximal zwei Wohnungen)
  • für Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung
  • für Erbbauberechtigte
  • für Nutzer von eigentumsähnlichem Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauchrecht

Lastenzuschuss wird allerdings nur gewährt, wenn der Antragsteller die Immobilie tatsächlich selbst bewohnt und auch alle damit einhergehenden Kosten selbst trägt.

Einflussfaktoren für den Erhalt und die Höhe von Wohngeld für Rentner

Für den Erhalt und auch die Höhe von Wohngeld sind folgende Faktoren von Bedeutung:

  • Miethöhe (Bruttokaltmiete) / Belastung des Eigenheims
  • monatliches Einkommen
  • Anzahl aller in der Wohnung lebenden Familienmitglieder (es werden alle Haushaltsmitglieder gezählt, auch wenn sie zum Beispiel aufgrund von Transferleistungen selbst keinen Anspruch auf Wohngeld haben)

Wer hat generell keinen Wohngeldanspruch?

Zunächst besteht grundsätzlich kein Anspruch, wenn gemäß § 21 WoGG ein erhebliches Vermögen zur Verfügung steht. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das verwertbare Vermögen eines Antragsstellers den Betrag von 60.000 Euro und bei jedem weiteren Haushaltsmitglied von 30.000 Euro übersteigt. Weiterhin ist Wohngeld ausgeschlossen, wenn gemäß § 7 WoGG die folgenden Transferleistungen bezogen werden:

  • Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV)
  • Sozialgeld nach SGB II
  • Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung (SGB XII)
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Bafög, Ausbildungsgeld
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XV
  • Verletztengeld entsprechend SGB II
  • Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz
  • Leistungen in besonderen Fällen gemäß AsylbLG

Auch Zivildienstleistende und Wehrpflichtige erhalten kein Wohngeld. Weiterhin entfällt gemäß § 21 WoGG das Wohngeld, wenn dieses bei weniger als zehn Euro im Monat liegen würde. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf Transferleistungen zu verzichten und stattdessen Wohngeld zu beantragen. Sollte sich im Rahmen der Wohngeldberechnung allerdings herausstellen, dass Einkommen und mögliches Wohngeld die Bedürftigkeit nicht ausreichend verhindern, muss die Transferleistung beantragt werden.

zuschuss zur miete
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Es gibt jedoch einen gewissen Ermessensspielraum. Wer zusammen mit Wohngeld 80 Prozent des Bedarfs nach ALG2 erreicht, erhält in der Regel Wohngeld. Wohngeld muss zudem gemäß der Regelung in § 7 WoGG vorrangig vor Hartz IV beantragt werden.

Zugang zum Zuschuss

Etwa die Hälfte aller Wohngeldempfänger sind Rentner. Wer als Rentner eine Brutto-Monatsrente von bis zu 956 Euro (vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung) erhält, kann Wohngeld erhalten, sofern er kein weiteres Einkommen bezieht. Je nach Wohnort kann bei niedrigem Mietniveau die Grenze der Rente auch bei 867 Euro liegen. Auch hier gilt natürlich, dass der sozialhilferechtliche Bedarf durch das Wohngeld gedeckt werden kann.

Warum sind Rentner auf Wohngeld angewiesen?

Vor allem ältere Menschen sind häufiger auf angemessenen Wohnraum angewiesen, der auf die altersbedingten Einschränkungen zugeschnitten ist. Mitunter ist auch ein Umzug notwendig. Typische Gründe dafür, auf Wohngeld im Rentenalter angewiesen zu sein, sind:

  • die Altersrente ist für die Finanzierung von Miete oder Eigenheim nicht ausreichend
  • es wird eine Rente oder Pension oder auch ein Einkommen bezogen, welches Grundsicherung im Alter ausschließt
  • es wird lediglich Hilfe bei der Finanzierung eines bedarfsgerechten und angemessenen Wohnraums benötigt
  • Rente und/oder Einkommen des Rentners liegen nur knapp über der Höchstgrenze für Grundsicherung im Alter

Zuschuss rechtzeitig beantragen

Der Erhalt von Wohngeld ist mit wenigen Hürden verbunden. Auflagen vom Jobcenter entfallen, auch die Größe der Wohnung ist irrelevant. Zudem bleibt Vermögen im Rahmen bestimmter Freigrenzen unangetastet. Wer sich unsicher ist, ob ein Anspruch besteht, sollte schnellstmöglich einen Wohngeldantrag stellen, da die staatliche Unterstützung erst ab Antrag gewährt wird. Ein rückwirkender Antrag hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn eine Transferleistung abgelehnt wurde. In diesem Fall kann der Antrag rückwirkend zum Ersten des Monats der Ablehnung gestellt werden.

Grundsätzlich wird immer der Einzelfall geprüft, weshalb nie eine pauschale Aussage zu einem möglichen Wohngeldanspruch gemacht werden kann. Deshalb sollten auch Rentner sich nicht scheuen, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen.

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